Fortbildung zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach Chemikalienverbotsverordnung
Für die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische ist die Sachkunde nach Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) erforderlich. Zum Nachweis der Sachkunde genügte bisher eine erfolgreich abgelegte Prüfung bei der zuständigen Behörde oder z.B. die Berufsausbildung zum Apotheker, Drogisten oder Schädlingsbekämpfer. Der Nachweis der Sachkunde war bisher zeitlich unbegrenzt gültig.
Dies hat sich durch die Novellierung der ChemVerbotsV geändert. Seit 2019 ist zum Fortbestand der Sachkunde der regelmäßige Besuch einer Fortbildungsveranstaltung erforderlich. Sofern die Prüfung oder der Erwerb der anderweitigen Qualifikation länger als sechs Jahre zurückliegt, kann der Nachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung erfolgen.
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